Gesetzentwicklungen
Das Grundgesetz (GG) verpflichtet in Artikel 3 Absatz 2 zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung bestehender Nachteile. Für die Berliner Hochschulen als öffentliche Einrichtungen besteht damit ein Auftrag zur Umsetzung. Auch das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) und das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) enthalten einen Gleichstellungsauftrag.
Gesetzentwicklung im Land Berlin
Die ersten Frauenbeauftragten an den Berliner Hochschulen wurden 1989 gewählt, rechtliche Grundlage war eine Änderung des Berliner Hochschulgesetzes. Seit dem bestimmt das BerlHG die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen. Das sind insbesondere Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Kommissionen. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind „bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen“ (§ 59 Abs. 10 BerlHG). In § 59 des BerlHG ist auch die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Beschäftigung beziehungsweise Freistellung geregelt.
Mit der umfassenden Novellierung des BerlHG in 2021 wurde auch der §59 zum ersten Mal intensiv begutachtet und angepasst. Das Amt wurde auf Vorschlag der LakoF in Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte umbenannt, um den gewachsenen Anforderungen des Amtes (Berücksichtigung von Geschlechtervielfalt, intersektionaler Ansatz) Rechnung zu tragen. Gleichstellungskonzepte wurden als Instrumente für die Organisations- und Personalentwicklung mit aufgenommen. Die LakoF brachte sich in den Novellierungsprozess mit schriftlichen Analysen und Empfehlungen ein und wurde als Expertin im Ausschuss für Wissenschaft des Berliner Abgeordnetenhauses gehört.
Die weitere zentrale Rechtsgrundlage für die Arbeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Es trat 1991 zunächst als Landesantidiskriminierungsgesetz in Kraft. Es verpflichtet seitdem die gesamte Berliner Verwaltung und alle landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Bestellung von Frauenvertreterinnen. Die damaligen Frauenbeauftragten der Hochschulen wurden damit auch zu Frauenvertreterinnen nach dem Landesantidiskriminierungsgesetz (heute LGG). Das LGG sieht Frauenförderpläne vor. Sie zeigen im besten Fall nicht nur auf, wo Frauen unterrepräsentiert sind, sondern enthalten Personalentwicklungsmaßnahmen zum Abbau der Unterrepräsentanz. Das LGG sieht auch vor, dass Bewerberinnen mit gleichwertiger Qualifikation bevorzug eingestellt werden, wenn Frauen in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert sind. Alle zwei Jahre wird in einem Bericht zum LGG die Umsetzung der Gleichstellung und die Entwicklung der Frauenanteile dargelegt. Hierzu übersenden auch die Hochschulen Zahlen zu ihren Frauenanteilen.
2010 wurden im LGG wichtige Änderungen vorgenommen, die später in Ausführungsvorschriften noch konkretisiert wurden. Unter anderem muss seitdem bei der Benennung von Posten die Geschlechterparität eingehalten werden. Außerdem wurde aktive Gleichstellung als Aufgabe von Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen verpflichtend und fließt in ihre Beurteilung ein. Die LakoF steht mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Berliner Frauenvertreterinnen (LAG) in regelmäßigem Austausch.
2020 trat in Berlin das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) in Kraft. Als deutschlandweit erstes Landesgesetz zu Antidiskriminierung nimmt es Diskriminierung im behördlichen Handeln in den Blick und schützt Bürger*innen vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen. Es beinhaltet präventive Maßnahmen wie verpflichtende Fortbildungen zu Diversitätskompetenz für Personen in Leitungspositionen, einen Katalog geschützter Diversitätskategorien und kollektive Rechtsschutzinstrumente, wie das Einzelfall- und das strukturbezogene Verbandsklagerecht. Eine Ombudsstelle LADG unterstützt Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Die LakoF arbeitet regelmäßig mit der Ombudsstelle LADG zusammen, um sich über Antidiskriminierung an Hochschulen auszutauschen oder Fortbildungen zu gestalten.
Gesetze auf der Bundesebene
Auf Bundesebene gelten neben dem Grundgesetz weitere Gesetze zu Gleichstellung und Antidiskriminierung, die Grundlage für die Arbeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften vor Diskriminierung. An den Hochschulen helfen Beschwerdestellen zum AGG den Beschäftigten bei der Durchsetzung ihres Diskriminierungsschutzes. Studierende hingegen werden von dem AGG nicht erfasst.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zielt darauf ab, schwangere und stillende Frauen vor Diskriminierung und Benachteiligung im Berufsleben zu schützen. Es gilt für alle (werdenden) Mütter in einem Arbeitsverhältnis, für weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen. Die LakoF setzt sich dafür ein, dass auch Stipendiatinnen von diesem Gesetz erfasst werden und Verlängerungen ihrer Stipendien erhalten können (derzeit wird Mutterschutz nur in Berliner Landesstipendien berücksichtigt).
Das Hochschulrahmengesetz, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz sind weitere rechtliche Grundlagen, die für den Zuständigkeitsbereich einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragen relevant sind.