Rechtliches
Relevante Gesetzestexte zu Gleichstellung an Hochschulen
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 → Grundgesetz fördert der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Die Berliner Hochschulen haben als öffentliche Einrichtungen einen gesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung. Dabei kommt der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihren Kolleginnen in den Bereichen eine besondere Rolle zu, die durch Gesetze, Richtlinien, Ordnungen usw. bestimmt wird.
Wesentliche rechtliche Grundlage der Arbeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), das ihre Aufgaben, ihre Rechte und Pflichten, etwa ihr Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Kommissionen bestimmt. So sind die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten „bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen“ (§ 59 Abs. 10 BerlHG). In § 59 ist auch die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, ihre Beschäftigung beziehungsweise Freistellung geregelt.
Weitere Grundlage ihrer Arbeit bildet das Landesgleichstellungsgesetz (LGG), das bei gleicher Qualifizierung die Bevorzugung von Frauen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, verlangt (§ 8 Abs. 1 LGG).
Im Folgenden Links zu den wichtigsten Gesetzen für die Arbeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Mehr über die Gesetzentwicklungen und das Berliner Hochschulgesetz, das Landesgleichstellungs-Gesetz und das Landes-Antidiskriminierungsgesetz findet sich auf unserer Seite zu → Gesetzentwicklungen.
- Grundgesetz (GG)
- Hochschulrahmengesetz
- Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
- Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz